Wer bezahlt die Pflegeleistungen?
Für die oben erwähnten Leistungen kommen entweder die Pflegeversicherung oder die Krankenversicherung in Frage. Wo die Krankenversicherung jedoch für sämtliche anstehenden Kosten (wie beispielsweise die Hilfsmittel) aufkommt, sofern Sie genehmigt werden, übernimmt die Pflegeversicherung lediglich einen Teil, da es sich bei ihr um eine Teilleistungsversicherung handelt.
Die Differenz muss die pflegebedürftige Person selbst bezahlen. Kann sie dies nicht tun, werden die Kosten entweder von Angehörigen übernommen oder das Sozialamt hilft bei der Finanzierung.
Den Großteil der aufgeführten Leistungen wird von der Pflegeversicherung übernommen. Dies geschieht durch die Zahlung von verschiedenen Geldern.
Pflegegeld
Pflegegeld bekommt man für die Pflege durch Angehörige im eigenen Zuhause. Die Höhe des Pflegegeldes bemisst sich je nach Pflegegrad. Das Geld wird direkt an den pflegebedürftigen Menschen ausgezahlt und soll dazu dienen, pflegende Angehörige zu kompensieren. Mehr dazu finden Sie in unserem detaillierten Beitrag zum Pflegegeld.
Leistungen des Pflegegelds
PG 1 |
PG 2 |
PG 3 |
PG 4 |
PG 5 |
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Pflegegeld |
316€ |
545€ |
728€ |
901€ |
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen werden gezahlt, wenn die pflegebedürftige Person von einem professionellen, ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Auch hierbei richten sich die Geldleistungen nach dem jeweiligen Pflegegrad. Erfahren Sie mehr zu den Pflegesachleistungen bzw. den ambulanten Sachleistungen in unserem diesbezüglichen Beitrag.
Pflegesachleistungen
PG 1 |
PG 2 |
PG 3 |
PG 4 |
PG 5 |
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Pflegesachleistung |
724€ |
1.363€ |
1.693€ |
2.095€ |
Kombinationsleistungen
Es ist möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren, sollten die Pflegesachleistungen nur anteilig in Anspruch genommen werden. Man spricht dann von einer Kombinationsleistung.
Zur Info
Wenn die pflegebedürftige Person von einem ambulanten Pflegedienst bezieht und davon 70% der für sie anberaumten Pflegesachleistungen bezahlt, stehen ihr noch 30% ihres Pflegegeldes zu.
Mehr Informationen und Rechenbeispiele stehen Ihnen in unserem Beitrag zu den Kombinationsleistungen zur Verfügung.
Teilstationärer Leistungsbetrag
Ein teilstationärer Leistungsbetrag wird ausgezahlt, wenn Pflegebedürftige sich weniger als 24 Stunden am Tag in einem Pflegeheim aufhalten, beispielsweise also in der Tagespflege. In der Höhe der gezahlten Gelder entspricht der teilstationäre Leistungsbetrag den Pflegesachleistungen.
Leistungen des teilstationären Leistungsbetrags
PG 1 |
PG 2 |
PG 3 |
PG 4 |
PG 5 |
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Pflegesachleistung |
724€ |
1.363€ |
1.693€ |
2.095€ |
Stationärer Leistungsbetrag
Bezieht man ein Pflegeheim, wird der stationäre Leistungsbetrag von der Pflegekasse ausgezahlt. Darüber hinaus muss jedoch immer ein bundesdurchschnittlicher Eigenanteil von 580€ sowie ein individueller Betrag entrichtet werden, den das Pflegeheim festsetzt. Diese Summe muss von den pflegebedürftigen Personen selbst bezahlt werden.
Leistungen des stationären Leistungsbetrags
PG 1 |
PG 2 |
PG 3 |
PG 4 |
PG 5 |
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Pflegesachleistung |
125€ |
770€ |
1.262€ |
1.775€ |
2.005€ |
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Der §45b SGB XI bestimmt das Auszahlen von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen, das zusätzlich zu Pflegegeld und/oder Pflegesachleistung entrichtet wird. Unabhängig werden 125 Euro im Monat an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Allerdings sind die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen zweckgebunden, das heißt, dass man sie für bestimmte Angebote ausgeben muss und sie einem nicht bedingungslos ausgezahlt werden. Die Angebote sind jedoch sehr offen gefasst.
Mehr zu den Einzelheiten und den diversen Angeboten finden Sie in unserem umfangreichen Beitrag zu den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Zur Info
Wird man stationär gepflegt, gibt es ebenfalls derartige Vergütungszuschläge, die nach §43b SGB XI (vormals §87b SGB XI) gezahlt werden. Das Geld wird direkt ans Pflegeheim überwiesen, wenn dieses nachgewiesen hat, dass Betreuungsangebote für die Bewohnerinnen und Bewohner bestehen.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Für die Verhinderungspflege stehen 1.612 Euro im Jahr (für maximal 42 Tage Pflege), für die Kurzzeitpflege 1.774 Euro im Jahr (für maximal 56 Tage). Nutzt man die Kurzzeitpflege nicht, kann man 806€ des Betrags auf die Verhinderungspflege aufrechnen, sodass dann insgesamt 2.418 Euro für maximal 42 Tage zur Verfügung stehen.
Maßnahmen zu barrierefreiem Wohnen
Wie weiter oben bereits erwähnt, übernimmt die Pflegeversicherung Baumaßnahmen für barrierefreies Wohnen mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Wenn pflegebedürftige Menschen eine WG für Betreutes Wohnen gründen, erfolgt eine einmalige Zuzahlung seitens der Pflegekassen von 2.500€ pro Bewohner bis zu maximal 4 Bewohnern. Auch Maßnahmen im Betreuten Wohnen werden mit maximal 4.000 pro Bewohner, also bis maximal 16.000 pro Maßnahme bezuschusst. In unserem Beitrag zur Finanzierung von barrierefreiem Wohnen finden Sie sämtliche Einzelheiten.
Zusätzliche Unterstützungen
Zusätzlich zu den oben erwähnten Leistungen zahlt die Pflegekasse nochmals 40 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel und 18,36 Euro monatlich für einen Hausnotruf. Andere Hilfsmittel wie Gehhilfen, Hörhilfen, Prothesen etc. werden vollständig von der Krankenkasse übernommen.
Welche Gelder stehen mir pro Pflegegrad zu?
Die Gelder, die pflegebedürftigen Menschen für ihre Pflege zustehen, unterscheiden sich je nach Pflegegrad, nach Pflegeform und selbstverständlich je nach der individuellen Situation der betreffenden Menschen.
In den folgenden Tabellen gehen wir auf die pflegegradabhängigen Gelder ein, die von den Pflegekassen bezahlt werden.
Pflegegrad
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Pflegegeld: 0 Euro/Monat
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Pflegesachleistungen: 0 Euro/Monat
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Leistungsbeitrag teilstationär: 0 Euro/Monat
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Leistungsbetrag stationär: 0 Euro/Monat
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Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro/Monat
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Finanzierung zur Gründung einer betreuten Wohngruppe: 2.500 Euro/Monat
-
Maßnahmen für barrierefreies Wohnen: 4.000 Euro/Maßnahme
-
Pflegehilfsmittel: 40 Euro/Monat
-
Zuschuss zum Hausnotruf: 23 Euro/Monat
Die 125 Euro, die man auch mit dem Pflegegrad 1 über die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen bezieht, kann man auch für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege einsetzen. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege besteht darüber hinaus jedoch nicht.
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Pflegegeld: 316 Euro/Monat
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Pflegesachleistungen: 724 Euro/Monat
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Leistungsbeitrag teilstationär: 724 Euro/Monat
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Leistungsbetrag stationär: 770 Euro/Monat
-
Kurzzeitpflege: 1.612 Euro im Jahr
-
Verhinderungspflege: 1.612 Euro im Jahr
-
Finanzierung zur Gründung einer betreuten Wohngruppe: 2.500 Euro/Monat
-
Maßnahmen für barrierefreies Wohnen: 4.000 Euro/Maßnahme
-
Pflegehilfsmittel: 40 Euro/Monat
-
Zuschuss zum Hausnotruf: 23 Euro/Monat
-
Pflegegeld: 545 Euro/Monat
-
Pflegesachleistungen: 1.363 Euro/Monat
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Leistungsbeitrag teilstationär: 1.363 Euro/Monat
-
Leistungsbetrag stationär: 1.262 Euro/Monat
-
Kurzzeitpflege: 1.612 Euro im Jahr
-
Verhinderungspflege: 1.612 Euro im Jahr
-
Finanzierung zur Gründung einer betreuten Wohngruppe: 2.500 Euro/Monat
-
Maßnahmen für barrierefreies Wohnen: 4.000 Euro/Maßnahme
-
Pflegehilfsmittel: 40 Euro/Monat
-
Zuschuss zum Hausnotruf: 23 Euro/Monat
-
Pflegegeld: 728 Euro/Monat
-
Pflegesachleistungen: 1.693 Euro/Monat
-
Leistungsbeitrag teilstationär: 1.693 Euro/Monat
-
Leistungsbetrag stationär:1.775 Euro/Monat
-
Kurzzeitpflege: 1.612 Euro im Jahr
-
Verhinderungspflege: 1.612 Euro im Jahr
-
Finanzierung zur Gründung einer betreuten Wohngruppe: 2.500 Euro/Monat
-
Maßnahmen für barrierefreies Wohnen: 4.000 Euro/Maßnahme
-
Pflegehilfsmittel: 40 Euro/Monat
-
Zuschuss zum Hausnotruf: 23 Euro/Monat
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Pflegegeld: 901 Euro/Monat
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Pflegesachleistungen: 2.095 Euro/Monat
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Leistungsbeitrag teilstationär: 2.095 Euro/Monat
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Leistungsbetrag stationär: 2.005 Euro/Monat
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Kurzzeitpflege: 1.612 Euro im Jahr
-
Verhinderungspflege: 1.612 Euro im Jahr
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Finanzierung zur Gründung einer betreuten Wohngruppe: 2.500 Euro/Monat
-
Maßnahmen für barrierefreies Wohnen: 4.000 Euro/Maßnahme
-
Pflegehilfsmittel: 40 Euro/Monat
-
Zuschuss zum Hausnotruf: 23 Euro/Monat