Pflegeleistungen sind Leistungen, auf die Menschen einen Anspruch haben, die in einen Pflegegrad eingestuft wurden. Die Pflegeleistungen sollen es diesen Menschen ermöglichen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben in Würde führen zu können.
Welche Leistungen das genau sind und inwiefern die Pflegeversicherung für sie aufkommt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Auf welche Pflegeleistungen haben Pflegebedürftige Anspruch?
Die Pflegeleistungen, auf die Pflegebedürftige Anspruch haben, richten sich nach der jeweiligen Lebenssituation, in der diese Menschen sich befinden. Dies geht teilweise auch mit der Einteilung in einen Pflegegrad einher.
Grundpflege
Unter der Grundpflege versteht man die Pflege in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, jedoch auch anderen Aspekten des täglichen Lebens. Diese Art der Pflege kann sowohl von Angehörigen oder Bekannten als auch von einem professionellen Pflegedienst durchgeführt werden. Dabei geht es im Genauen um folgende pflegerische Tätigkeiten:
Waschvorgang
- Waschen, Duschen oder Baden
- Zahnreinigung
- Kämmen / Rasieren
- Entleerung von Darm und Blase
- Hilfestellungen während des Vorgangs
- Hygienemaßnahmen
- Reinigung von Hilfsmitteln (z.B. Katheder, Urinbeutel etc.)
- Wechseln von Materialien für die Inkontinenzversorgung
Ernährung
- Mundgerechtes Zubereiten der Mahlzeiten
- Anreichen des Essens
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Reinigung der Sonde, falls eine solche verwendet wird
Mobilität
- Aufstehen und zu Bett gehen
- Be- und entkleiden
- Bewegen in der eigenen Häuslichkeit
- Begleitung zu Arztbesuchen
Behandlungspflege
Die Behandlungspflege wird hier lediglich der Vollständigkeit halber aufgezählt, da sie keine Leistung der Pflegeversicherung ist, sondern von der Krankenkasse bezahlt wird. Neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ist die Behandlungspflege Bestandteil der häuslichen Pflege.
Bei der Behandlungspflege handelt es sich um Leistungen von ärztlich angeordneten Maßnahmen, die Pflegebedürftige bei der Heilung von einer Krankheit unterstützen sollen bzw. eine Verschlimmerung ihres Zustands verhindern sollen.
Beispiele für die Behandlungspflege
• Bedienung und Überwachung des Beatmungsgeräts
• Überprüfung und Versorgung von Drainagen
• Wechseln und erneutes Aufhängen von Infusionen
• Versorgung von Kathetern
• Legen und Wechseln der Magensonde
• Medikamentenvergabe
• Stomabehandlung
• Trachealkanülenmanagement
• Versorgung des Venenkatheters
• uvm.
Tagespflege und Nachtpflege
Wenn die Pflege in der eigenen Häuslichkeit nicht zur Genüge sichergestellt werden kann oder wenn diese ergänzt werden muss, haben Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2-5 Anspruch auf die Tagespflege bzw. die Nachtpflege. Dabei handelt es sich um eine Form der teilstationären Pflege, die in §41 SGB XI geregelt ist.
Die Tagespflege sowohl als auch die Nachtpflege bestehen auch, um Angehörige zu entlasten bzw. es ihnen zu erlauben, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Die Tagespflege sowie die Nachtpflege beinhalten:
• Transport zur Pflegeeinrichtung und zurück
• Betreuung in der Einrichtung
• Leistungen der Grundpflege
• Mahlzeiten
Kurzzeitpflege / Übergangspflege
Eine Kurzzeitpflege kommt für Menschen in Betracht, die lediglich vorübergehend pflegebedürftig sind und nicht zu Hause versorgt werden können. Das gilt beispielsweise für Menschen, die operiert wurden bzw. die gerade an einer schweren Krankheit leiden. Die Kurzzeitpflege kann allerdings auch in Anspruch genommen werden, wenn pflegende Angehörige eine Ruhezeit benötigen.
Die Kurzzeitpflege kann ein pflegebedürftiger Mensch maximal 56 Tage im Jahr in Anspruch nehmen – sie findet immer in einer vollstationären Einrichtung, also in einem Pflegeheim statt. Dafür stehen unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad pro Jahr 1.774 Euro zur Verfügung. Ausgenommen ist der Pflegegrad 1, bei dem man keine zusätzlichen Zuwendungen erhält.
Darüber hinaus kann man auch die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden, um die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Verhinderungspflege
Unter der Verhinderungspflege versteht man die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst, wenn die private Pflegeperson verhindert ist (§39 SGB XI). Das erlaubt der Pflegeperson eine kurzzeitige Entlastung bzw. sorgt für einen pflegerischen Ersatz im Krankheitsfall.
Die Verhinderungspflege ist der Kurzzeitpflege also sehr ähnlich. Der Unterschied ist, dass der pflegebedürftige Mensch nicht in einem Pflegeheim unterkommt, sondern ambulante Pflege erhält, diese aber wie gesagt von einem professionellen Pflegedienst durchgeführt wird.
Gleich der Kurzzeitpflege erhält man auch für die Verhinderungspflege 1.612 Euro pro Jahr.
Zur Info
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kann man kombiniert in Anspruch nehmen. 50% des nicht verwendeten Geldes aus der Kurzzeitpflege kann man für die Verhinderungspflege verwenden. Es stehen also für beide Pflegeformen insgesamt 2.418 Euro zur Verfügung, sofern die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen wird. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zur Verhinderungspflege.
Stationäre Versorgung
Unter die Pflegeleistungen fällt auch die Versorgung in einem Pflegeheim. Dies umfasst sämtliche Leistungen der Grundpflege, jedoch auch Kost und Logis im Heim.
Abgesehen von diesen Formen der Pflege gibt es jedoch auch Pflegeleistungen in Form von Hilfsmitteln, Materialien und Maßnahmen.
Pflegehilfsmittel
Für die Pflege werden oft Materialien wie Messgeräte, Matratzenschonbezüge, Desinfektionsmittel etc. gebraucht. Diese Pflegemittel werden mit bis zu 40 Euro im Monat von der Pflegekasse übernommen.
Hilfsmittel
Abgesehen von den Pflegehilfsmitteln, die sich durch Verbrauch kennzeichnen, gibt es auch andere Hilfsmittel, deren Kosten erstattet werden. Welche Geräte genau betroffen sind, kann man sich beim GKV-Spitzenverband ansehen, genau genommen in dessen Hilfsmittelverzeichnis. Anders als bei den Pflegehilfsmitteln werden diese Hilfsmittel von der Krankenkasse übernommen, nicht von der Pflegeversicherung.
Unterstützung beim Hausnotruf
Auch ein Hausnotruf wird mit 23 Euro im Monat unterstützt.
Barrierefreies Wohnen
Barrierefreies Wohnen ist ein Muss, damit pflegebedürftige Menschen möglichst ungefährlich und selbstbestimmt in ihrem Zuhause wohnen können. Dabei geht es um eine Vielzahl von Maßnahmen. Einzelheiten können Sie unserem Beitrag zum barrierefreien Wohnen entnehmen.
Baumaßnahmen, die zu einem barrierefreien Zuhause führen, werden mit bis zu 4.000€ pro Maßnahme bezuschusst. Selbstverständlich kann man nicht beliebig viele Maßnahmen durchführen, die dann bezuschusst werden. Vielmehr richtet sich eine solche Maßnahme nach einer Verschlechterung des Zustands der pflegebedürftigen Person, was meistens mit einer Neueinteilung in einen höheren Pflegegrad einhergeht.
Zur Info
Auch im Betreuten Wohnen kann man sich Maßnahmen zur Barrierefreiheit bezuschussen lassen.